§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Ihnen und uns, der LINDER GmbH, Hanomagstraße 22, 21244 Buchholz i.d.N. (nachfolgend auch „Verkäufer“), soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.

§ 2 Vertragsschluss

Der Verkäufer bietet seine Ware nur zum Kauf an, soweit Sie eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sind sowie bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und soweit Sie kein Endverbraucher sind bzw. als Endverbraucher die Ware in Ihrer selbständigen beruflichen, gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Ein Kaufvertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

Die Warenangebote des Verkäufers im Internet stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung (Kaufangebot des Käufers). Sie können Ihr Kaufangebot telefonisch, schriftlich, per Fax, per Email oder über das im Online-Shop des Verkäufers integrierte Bestellsystem abgeben. Beachten Sie beim Kauf über das Online-Shopsystem:
Die zum Kauf beabsichtigten Waren sind im „Warenkorb“ abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den „Warenkorb“ aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Aufrufen des Bestellformulars und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten angezeigt. Vor Absenden der Bestellung haben Sie die Möglichkeit, hier sämtliche Angaben (z. B. Name, Anschrift, Versand, Zahlart und bestellte Artikel) nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion „zurück“ Ihres Internetbrowsers) bzw. den Kauf abzubrechen. Mit dem Absenden der Bestellung über die entsprechende Schaltfläche geben Sie ein verbindliches Angebot beim Verkäufer ab. Sie erhalten zunächst eine automatische Email über den Eingang Ihrer Bestellung, die noch nicht zum Vertragsschluss führt.
Die Annahme Ihres Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt entweder durch Bestätigung in Textform oder durch Zusendung der Ware.

Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Der Vertragstext (Bestelldaten und AGB) wird beim Verkäufer gespeichert. Die Speicherung ist jedoch nur befristet bzw. für Sie nicht zugänglich, sorgen Sie deshalb bitte selbst für einen Ausdruck oder eine gesonderte Speicherung.

§ 3 Vertragsübertragung
 
Der Verkäufer kann sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit Ihnen auf die LINDER Produktions GmbH übertragen, ohne dass es Ihrer Zustimmung bedarf.
 
Bei der LINDER Produktions GmbH mit Sitz in Buchholz i.d.N., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 207912, Geschäftsanschrift: Hanomagstraße 22, 21244 Buchholz, handelt es sich um eine Tochtergesellschaft des Verkäufers, deren alleiniger Gesellschafter der Verkäufer ist.
 
Überträgt der Verkäufer die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, so wird die LINDER Produktions GmbH Ihr Vertragspartner und wird Ihnen gegenüber die vertraglich vereinbarten Leistungen zu den gleichen Konditionen erbringen. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall ebenfalls zwischen Ihnen und der LINDER Produktions GmbH. Zugleich scheidet der Verkäufer aus dem Vertrag aus.
 
Der Verkäufer wird Sie unverzüglich, spätestens bei Lieferung per E-Mail oder postalisch über die Übertragung benachrichtigen.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

Die in den Angeboten angeführten Preise sind Nettopreise, sie beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Versandkosten werden gesondert nach Aufwand berechnet.
Bei grenzüberschreitender Lieferung können im Einzelfall weitere Steuern (z.B. im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) und/oder Abgaben (z.B. Zölle) von Ihnen zu zahlen sein, jedoch nicht an den Verkäufer, sondern an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden.

Sie haben folgende Zahlungsmöglichkeiten:

Vorkasse per Überweisung

Zahlung per Pay Pal

Zahlung per Sofortüberweisung

Zahlung per Rechnung. Nach positiver Bonitätsprüfung möglich, bei Erstbestellung unter einem Warenwert von 500 Euro nur Vorkasse möglich. Rechnung nur für Öffentliche-Institutionen und Soziale Einrichtungen. Der Verkäufer behält sich vor, eine bestimmte Zahlungsart im Einzelfall auszuschließen. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder uns anerkannt sind. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit aus einem oder mehrerer mit Ihnen vereinbarter Verträge sind die gesamten Forderungen des Verkäufers aus allen mit Ihnen vereinbarten Verträge sofort zur Zahlung fällig.

§ 5 Lieferbedingungen

Die voraussichtliche Lieferfrist ist in der Artikelbeschreibung und der Auftragsbestätigung angegeben. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Bei der Zahlart Vorkasse per Überweisung erfolgt die Versendung erst nach Eingang des vollständigen Kaufpreises und der Versandkosten beim Verkäufer.

Sollte ein von Ihnen bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitigem Abschluss eines adäquaten Deckungsgeschäftes aus einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar oder nicht lieferbar sein, werden Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und im Falle des Rücktritts etwa bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.

Die Versendung erfolgt auf Ihre Gefahr. Sofern Sie es wünschen, erfolgt der Versand mit einer entsprechenden Transportversicherung, wobei die hierdurch entstehenden Kosten von Ihnen zu übernehmen sind.

Teillieferungen sind zulässig und können vom Verkäufer selbstständig in Rechnung gestellt werden, sofern Sie hierdurch nicht mit Mehrkosten für Versand belastet werden.

§ 6 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem Verkäufer zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist des Verkäufers sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesen Fällen gilt ausschließlich § 8 („Haftungsbeschränkung“).

Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die eigenen Angaben des Verkäufers und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und diese unverzüglich dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Käufer ist beweispflichtig dafür, dass die Lieferung mangelhaft oder unvollzählig ist.
Bei Mängeln leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Prüfung auf Vorliegen eines Mangels ist die bemängelte Ware dem Verkäufer kostenfrei durch den Käufer zur Verfügung zu stellen. Offensichtliche Schäden, die durch den Transport verursacht wurden, sind direkt bei der Übernahme der Ware vom Empfänger auf dem Ablieferbeleg zu vermerken. Ein fehlender Eintrag auf dem Ablieferbeleg kann zu einer Ablehnung der Transportschadenregulierung führen.

Schlägt die Mangelbeseitigung zweimal fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich einzuräumen; andernfalls sind die dem Käufer in Rechnung gestellten Leistungen unverzüglich zu bezahlen.

Force majeure: Soweit LINDER seine vertraglichen Pflichten aus Gründen höherer Gewalt oder sonstigen Gründen, die nicht in der Macht von LINDER liegen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse, Regierungsmaßnahmen, Verkehrszusammenbrüche, Ausfall von Vorlieferanten usw. nicht fristgerecht erfüllen kann, gilt die entsprechende Vertragspflicht als bis zum Wegfall des Hindernisses ausgesetzt, ohne dass der Käufer Schadenersatz verlangen kann.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem mit Ihnen vereinbarten Vertrag abzutreten.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher, was jedoch gemäß § 2 Abs. 1 ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Sie werden widerruflich ermächtigt,  die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen, an den die Abtretung annehmenden Verkäufer ab. Sie sind weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behält sich der Verkäufer allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Der Anbieter haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit er einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat, in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit ansonsten zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Sofern wesentliche Pflichten aus dem Vertrag betroffen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet (sog. „Kardinalpflichten“), ist die Haftung des Verkäufers bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist Buchholz i.d.N.; ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.

Stand: 15.12.2021

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Beschaffungen unabhängig davon, ob es sich um Einkäufe, Serviceaufträge etc. handelt. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern, gelten sie für alle künftig abgeschlossenen Verträge. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Dies betrifft nur die Regelungen, bezüglich derer eine Individualabrede besteht. Für Regelungen, bei denen keine Individualabrede besteht, gelten diese Einkaufsbedingungen. Individualabreden erfordern die Schriftform.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, LINDER hat ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß §310 Abs. 1 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern.
  4. Die Einkaufsbedingungen beruhen auf dem Verhaltenskodex der LINDER GmbH.
  1. Vertragsabschluss

    1. Unsere Bestellungen sowie unsere Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind nur bindend, wenn sie schriftlich bzw. in Textform (wie z.B. Mail) erfolgen. Die Bindung entfällt in jedem Fall, wenn uns nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche, gleichlautende Auftragsbestätigung des Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer zugeht.
    2. Jede Bestellung von uns gilt nur unter der ausdrücklichen Bedingung als erteilt, dass der Lieferant im Zusammenhang mit der Auftragserteilung keinem unserer Mitarbeiter irgendwelche Vorteile verspricht oder gewährt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bedingung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf den Verstoß behalten wir uns vor.
    3. Eingehende Angebote von Lieferanten sind für uns kostenfrei und unverbindlich.
  2. Preise

    1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, schließt der Preis Lieferung "frei Haus einschließlich Verpackung" ein.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
  3. Zahlung – Rechnungsstellung

    1. Rechnungen sind sofort, max. jedoch 5 Tage nach Lieferung bzw. vollständiger vertragsmäßiger Leistung unter Angabe sämtlicher Bestelldaten in einfacher Ausfertigung an die, in der jeweiligen Bestellung vermerkten Rechnungsanschrift zu senden.
    2. Die Zahlungsfrist der Rechnung beginnt erst nach vollständiger, mangelfreier Lieferung bzw. nach Rechnungserhalt.
    3. Zahlungen erfolgen, auch wenn nicht ausdrücklich vermerkt, in jedem Fall unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
    4. Die Zahlungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 3% Skonto, oder innerhalb von 45 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto.
  4. Liefergegenstand

    1. Die Lieferung muss in Ausführung und Umfang unserer Bestellung bzw. unserem Abruf entsprechen. Zur Abnahme von Mehrmengen sind wir nicht verpflichtet. Mindermengen verpflichten den Lieferanten zur sofortigen Nachlieferung. Gewichts- und/oder Mengenunterschreitungen von mehr als zehn Prozent, die zu einer Behinderung unserer Arbeitsabläufe führen, berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine von uns schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist für eine Nachlieferung vom Lieferanten nicht eingehalten wird.
    2. Fehlmengen, deren Warenwert eine Nachlieferung nicht rechtfertigt, berechtigen uns zu Kürzungen der Rechnung in Form einer Belastungsanzeige.
    3. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Wir sind berechtigt, Lieferungen in Teilmengen abzurufen.
  5. Lieferbedingungen

    1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
    2. Lieferfristen beginnen mit dem Bestelldatum.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Auch Fälle höherer Gewalt sowie sonstige, vom Lieferanten nicht zu vertretende und für diesen, nicht vorhersehbare Lieferverzögerungen, sind uns nach Bekanntwerden unverzüglich anzuzeigen.
    4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Einen Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten akzeptieren wir nicht.
    5. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir unbeschadet des Rechts zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden zu verlangen.
    6. Eingehende Sendungen sind mindestens 24 Std. vor Anlieferung mit Angabe des Lieferzeitpunktes unter wareneingang@linder-strapping.com zu avisieren. Anlieferzeiten: Mo-Do 07:30-16:00
    7. Für nicht avisierte Anlieferungen und fehlende Anlieferdokumente behalten wir uns vor, das Fahrzeug nicht zu entladen, oder den zusätzlichen Mehraufwand pauschal mit €125,00 zu verrechnen.
  6. Versand, Annahme, Gefahrenübergang und Dokumente

    1. Lieferung und Versand an uns haben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, frei Haus auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen. Für die Einhaltung angegebener Versandvorschriften haftet der Lieferant.
    2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über.
    3. Der Lieferant hat jeder Lieferung einen Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, des Bestellers, des Bestelldatums und unserer Artikelnummer beizufügen.
    4. Wird auf unsere Veranlassung die Lieferung direkt an Dritte versandt, so sind wir hiervon unverzüglich mittels einer Versandanzeige zu benachrichtigen. Preise dürfen dem Dritten vom Lieferanten nicht bekannt gemacht werden.
  7. Mängelhaftung - Produkthaftung

    1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen hin zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. §377 HGB (unverzügliche Rüge) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Wir sind berechtigt, nach entsprechender Reklamation Kleinreparaturen selbst auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
    4. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang.
  8. Geheimhaltung

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns mitgeteilten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (wie Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen) sowie die sich daraus beim Lieferanten ergebenden Erkenntnisse und entstehenden Ergebnisse auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten, keinem Dritten zugänglich zu machen, nur für die Ausführung einer Bestellung zu verwenden und weder direkt noch indirekt, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form schutzrechtlich auszuwerten.
    2. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Arbeitnehmern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
    3. Die Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Mitteilung durch uns oder danach ohne Beteiligung des Lieferanten öffentlich zugänglich waren.
  9. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir akzeptieren keinen Eigentumsvorbehalt.
  10. Rechtsmängel

    1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verletzt werden.
    2. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung solcher Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
    3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
  11. Gerichtsstand - Erfüllungsort

    1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch am Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands zu verklagen.
    3. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen.

Allgemeine Servicebedingungen (ASB)

§ 1 Geltungsbereich
All unseren Angeboten und geschlossenen Vereinbarungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Wartungs-, Reparatur- und Servicebedingungen (nachfolgend „Servicebedingungen“) zugrunde. Die vorliegenden Servicebedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und uns, der LINDER GmbH, Hanomagstraße 22, 21244 Buchholz i.d.N. (nachfolgend auch "Verkäufer") oder eines Ihrer Töchterunternehmen, soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers wirksam und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Nimmt der Kunde unsere Leistung entgegen, so gilt dies als Einverständnis mit der Geltung unserer Servicebedingungen. Unsere Servicebedingungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn wir deren Geltung jeweils nicht ausdrücklich mit diesem Kunden vereinbart haben.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Beschaffenheit unserer Ware
Der Verkäufer bietet seine Ware nur zum Kauf an, soweit Sie eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sind sowie bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und soweit Sie kein Endverbraucher sind bzw. als Endverbraucher die Ware in Ihrer selbständigen beruflichen, gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Ein Kaufvertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag zwischen uns und unseren Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen.

Der Leistungsinhalt bestimmt sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, anhand derjenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Dies schließt eingebaute Teile ein. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir diese ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben.

Änderungen des Auftragsinhalts bedürfen grundsätzlich einer neuen Vereinbarung der Parteien und werden dann entsprechend obiger § 1 wiederum durch uns schriftlich bestätigt. Ist dies wegen nicht vorhersehbarer Umstände nicht rechtzeitig vor Ausführung möglich und beträgt der Wert der Leistung maximal € 500,-- dann bestätigen wir die Änderung des Auftrags unverzüglich nachträglich. Ergibt sich im Laufe der Arbeiten, dass eine Änderung notwendig oder aus unserer Sicht sinnvoll ist, werden wir unverzüglich die Zustimmung des Kunden einholen. Zusätzliche Arbeiten sind ohne Rücksprache mit dem Kunden nur möglich, wenn der Kunde nicht erreichbar ist, aber die Durchführung ohne Rücksprache dem Interesse und wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Kunden entspricht. Unsere Mitarbeiter nehmen in diesem Fall über die Umstände, die zu den zusätzlichen Arbeiten führen, ein Protokoll auf. Wir weisen darauf hin, dass die in unseren Angeboten und Informationsmaterialien enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben nur Annäherungswerte wiedergeben. Eine Abweichung unserer Leistung von diesen Annäherungswerten innerhalb üblicher Toleranzen berechtigt den Kunden zu keinerlei Mängel-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen. Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Kunden unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie dar, wenn wir diese Erklärungen ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben. Insbesondere bei Lieferungen von Mustern und Proben gelten deren Eigenschaften nur bei ausdrücklicher Bezeichnung als Garantie als garantiert. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.

Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

Für elektrische Installationen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zum Zeitpunkt der Bestellung, soweit sie die Sicherheit unserer Lieferungen und Leistungen regeln. Abweichungen von diesen Vorschriften sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Verpflichten wir uns zur Montage, so beinhaltet dies den Aufbau, die Installation der der jeweiligen Sache, einer Anlage oder eines Anlagenteils, z. B. einer Versorgungsstation oder eines Einbauteils, ohne dahingehende Vereinbarung aber keine Schaltvorgänge, insbesondere die Außerbetriebnahme oder Inbetriebnahme.

Verpflichten wir uns zur Wartung, so beinhaltet dies entweder die turnusmäßig zu wiederholenden Tätigkeiten, (a) die wir auf Grundlage von Gesetzen, technischen Regeln sowie aus unseren Kenntnissen über die Anlage für erforderlich halten dürfen oder müssen, oder (b) diejenigen, mit denen uns der Kunde explizit aus seiner Verantwortung als Anlagenbetreiber beauftragt, jeweils ohne dahingehende Vereinbarung aber keine Schaltvorgänge, insbesondere die Außerbetriebnahme oder Inbetriebnahme.

Verpflichten wir uns zur Inbetriebnahme, so beinhaltet dies den Beginn der Nutzung der zuvor außer Betrieb befindlichen Anlage einschließlich der nach einschlägigen Gesetzen und technischen Normen erforderlichen Prüfungen der jeweiligen Anlage, in Abstimmung mit dem Kunden bzw. dessen Anlagenverantwortlichen und alle für den Betrieb der Anlage erforderlichen Schaltvorgänge innerhalb der Anlage. Bei der Bemessung der erforderlichen Prüfung (insbesondere bei der Wiederinbetriebnahme) sind wir auf die Informationen des Kunden über die jeweilige Anlage deren Umgebung oder Verwendung angewiesen.

Die Inbetriebsetzung beinhaltet alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um eine (vollständig montierte) Anlage in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere die nach einschlägigen Gesetzen und technischen Normen erforderliche Überprüfung (Funktionsprüfung) und Einstellung (Justierung) der Komponenten und Systeme der Anlage sowie, soweit möglich und vereinbart, die Überprüfung und Optimierung der Gesamtanlage im vorgesehenen technischen Ablauf.

Schaltungen nehmen wir grundsätzlich nur mit einem Schaltauftrag vor. Dieser Schaltauftrag ist eine Anweisung vom Anlagenverantwortlichen, der regelmäßig beim Kunden vorhanden ist, an einen Schaltberechtigten, den wir stellen, soweit wir Schalthandlungen vornehmen, eine genau bezeichnete Schaltung in einer elektrischen Anlage durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist ein Schaltgespräch zu führen.

Wir sind berechtigt, unsere Leistung zu verweigern oder abzubrechen, wenn sich die Rahmenbedingungen unserer Tätigkeit erheblich anders darstellen als vom Kunden angegeben, insbesondere aber nicht ausschließlich, wenn die Sicherheit unserer Mitarbeiter oder die Sicherheit einer elektrischen Anlage, auf die sich unsere Leistung bezieht, in Frage steht.

§ 3 Leistungserbringung, Fertigstellung und Gefahrübergang
Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Im Falle von zulässigen Teilleistungen sind wir auch berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.

Den Ort der Leistung und den Gefahrübergang regelt der jeweils mit unserem Kunden abgeschlossene Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist unser Werk der Ort der Leistungserbringung.

Etwa erforderliche Lieferungen erfolgen Frei Frachtführer (FCA - Incoterms 2010). Die Gefahr geht mit gemeinsamer Abnahme oder, falls vom Kunden keine gemeinsame Abnahme erwünscht ist, mit Zugang der Fertigstellungsmitteilung (§ 5/1 dieser Bedingung) beim Kunden, im Falle der Lieferung jedoch spätestens bei Übergabe der Ware an den Frachtführer in unserem Werk auf den Kunden über.

Sofern verbindliche Termin- oder Fristzusagen für die Fertigstellung oder Teilfertigstellung der Arbeiten vereinbart werden, wird dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlicher Termin/verbindliche Frist“ festgehalten. Fehlt in der Auftragsbestätigung ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verbindlichkeit des Termins/der Frist, so hat der Kunde, wenn er der Auffassung ist, die Verbindlichkeit sei vereinbart, dieses Fehlen unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu rügen. Anderenfalls gelten genannte Fristen/Termine als unverbindlich.

Soweit wir die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, muss der Kunde uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist von regelmäßig mindestens drei Werktagen setzen. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle von Verzug oder Unmöglichkeit haften wir nur nach Maßgabe von § 7.

Soweit wir Fristen oder Termine wegen Fällen höherer Gewalt (d.h. unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Kriege, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) nicht einhalten können, wird hierdurch für die Zeit ihrer Dauer und den Umfang ihrer Wirkung unsere Leistungsverpflichtung unterbrochen. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

Sofern wir mit unserem Lieferanten (Zulieferer) rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns mit dem Kunden vereinbarte Fristen oder Termine zudem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Für Lieferungs- /Leistungsverzögerungen bzw. Lieferungs- und Leistungsausfall durch ein Verschulden von Lieferanten (ohne unser eigenes Mitverschulden) sind wir nicht verantwortlich.

In den unter den §§ 6 und 7 genannten Fällen werden wir unseren Kunden unverzüglich unterrichten und gleichzeitig die voraussichtliche, frühestmögliche neue Leistungsfrist mitteilen. Wir sind ebenso wie der Kunde berechtigt, vom Vertrag mit unserem Kunden zurückzutreten, wenn wir voraussichtlich nicht nur vorübergehend an der Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung gehindert sind und dem Kunden unverzüglich etwaige bereits uns gegenüber erbrachte Gegenleistungen erstatten.

Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen für unsere Leistungen setzt die rechtzeitige Erfüllung aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen und vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen und Freigaben, die ggf. nach technischen Regeln erforderliche Einweisung in die technischen Anlagen des Kunden durch entsprechende sachkundige Mitarbeiter des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die vereinbarte Frist bzw. der vereinbarte Termin angemessen verlängert bzw. verschoben. Falls ein Termin oder eine Frist für die Ablieferung des Auftragsgegenstandes vereinbart ist, so gilt, wenn sich die Ablieferung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

§ 4 Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten des Kunden
Soweit die Ausführung des Vertrages von besonderen Genehmigungen, Lizenzen oder Ähnlichem abhängt, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder nach Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere den Auftragsgegenstand in ordnungsgemäßer Weise zugänglich zu machen oder anzuliefern, erforderliche Informationen zu liefern, erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Umbau- oder Anbaugegenstände beizubringen. Dies beinhaltet u.a. die nach technischen Regeln erforderliche Einweisung, insbesondere die Einweisung in den Netzzustand, durch entsprechend sachkundige Mitarbeiter des Kunden. Erbringt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, so sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Dies schließt etwaige Folgeschäden bzw. entgangenen Gewinn wegen der Verzögerung der Ausführung weiterer Aufträge durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten ein. Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt.

Der Kunde ist verpflichtet, am Einsatzort des Personals für angemessene und sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Unsere Mitarbeiter erstellen nach beendeter Arbeit, bei mehrtägigen Einsätzen wöchentlich, Aufstellungen über die erbrachten Arbeitszeiten, die anschließend vom Kunden unverzüglich zu prüfen und gegenzuzeichnen sind. Beanstandungen, die nicht unmittelbar mit dem Montagepersonal aufzuklären sind, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Jeder Vertragspartner benennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhängende Entscheidungen herbeizuführen hat und die die fachliche Kompetenz hat, diese zu treffen. Unser sog. Ansprechpartner erhält vom Ansprechpartner des Kunden alles für die Erbringung der Leistung aus Sicht des Kunden benötigten und bei diesen verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten in dem vereinbarten Datenformat, soweit wir nicht mitgeteilt haben, dass uns diese bereits vorliegen.

§ 5 Abnahme
Die Fertigstellung der Arbeiten teilen wir dem Kunden unverzüglich mit und bieten ihm eine gemeinsame Abnahme im Anschluss an den Abschluss der Arbeiten an.

Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige im Sinne von vorstehender Ziffer 1 abzunehmen und ggf. abzuholen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, beträgt diese Frist zwei Arbeitstage. Wird der Auftragsgegenstand nach den Arbeiten gemeinsam oder vom Kunden in Betrieb genommen, so gelten die Arbeiten mit der Inbetriebnahme als abgenommen. Soweit der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, gilt das Werk spätestens und unbenommen anderer Abnahmesurrogate nach Ablauf von fünf Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist die Abnahme schriftlich und unter Darlegung der Gründe verweigert.

Übernehmen wir die Inbetriebnahme von elektrotechnischen Anlagen, so muss ein Anlagenverantwortlicher des Kunden bei der Inbetriebnahme anwesend sein, um ggf. auf Auffälligkeiten gegenüber dem normalen Betrieb hinweisen und kurzfristig erforderliche Maßnahmen vereinbaren zu können.

Erfolgen die Arbeiten in unserem Werk, so findet dort auch die Abnahme statt. Der Kunde steht dafür ein, dass die ggf. von ihm mit der Abholung oder Inspektion beauftragte Person zu einer ordnungsgemäßen Abnahme berechtigt sowie zu einer ordnungsgemäßen Bedienung des Auftragsgegenstandes in der Lage ist.

Bei der gemeinsamen Abnahme übergeben wir dem Kunden einen Nachweis der erbrachten Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu überprüfen und durch Gegenzeichnung zu bestätigen. Erfolgt auf Wunsch des Kunden keine gemeinsame Abnahme oder wird der Nachweis nicht bei dieser übergeben, so übersenden wir die Dokumentation. Der Kunde ist dann verpflichtet, uns die gegengezeichnete Dokumentation unverzüglich zurückzusenden.

§ 6 Altteile sowie Entsorgung von Gasen und Ölen
Der Kunde überlässt uns die ausgebauten Altteile – vorbehaltlich abweichender Absprachen bei der Auftragserteilung – entschädigungslos zur Entsorgung oder sonstigen Verwertung. Die Überlassung im Sinne von Satz 1 ist Teil unserer Preiskalkulation gegenüber dem Kunden und im jeweiligen Angebot bzw. in der jeweiligen Rechnung berücksichtigt.

Wir räumen dem Kunden bis zur Abnahme des Werkes die Option ein, die Rückgabe der Altteile zu verlangen. Nimmt der Kunde dieses Recht in Anspruch, steht uns die Befugnis zur Nachkalkulation, insbesondere zur entsprechenden Preiserhöhung zu.

Unbenommen der Rechte in § 2 halten wir die Altteile für den Kunden bis zur Abnahme zur Überprüfung zur Verfügung, damit dieser ggf. anhand der ausgetauschten Teile die Berechtigung der Durchführung der Reparatur überprüfen bzw. überprüfen lassen kann.

Die Entsorgung bzw. Rückgewinnung von in der Anlage eingesetzten Gasen und Ölen übernehmen wir im Rahmen unserer Tätigkeit entsprechend unserem Angebot. Sind wir zur Entsorgung oder Rückgewinnung gesetzlich verpflichtet, so sind wir berechtigt, das Angebot entsprechend der uns entstehenden Kosten nach billigem Ermessen nach zu kalkulieren.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung „netto ab Werk“, d.h., sie beinhalten weder Wegekosten, Verpackungskosten noch Verladung, Versicherung, Transportkosten zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Preise schließen die Versicherung des Transportes nicht ein.

Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderungen erbringen können.

Sind keine festen Preise vereinbart, gelten für alle Lieferungen und Leistungen die am (ggf. letzten) Ausführungstag jeweils gültigen Listenpreise, sofern Preise nach Liste oder Arbeitswert-Katalog geführt werden, diese Listen- bzw. Katalogpreise. Sofern für die jeweilige Leistung solche Preise nicht existieren, sind wir berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Warte- und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden als Arbeitszeiten berechnet, es sei denn, das Warten/die Reise werden durch Umstände verursacht, die wir zu vertreten haben. Für die Berechnung der Reisekosten gilt unser Werk als Ausgangspunkt der Reise und als endgültiges Reiseziel.

Unsere Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Skonti oder sonstige Abzüge werden von uns nicht gewährt. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Wir sind berechtigt, von unserem Kunden höheren Schadensersatz zu verlangen, wenn wir nachweisen, dass uns durch das Überschreiten von Zahlungsfristen ein höherer Schaden entstanden ist.

Bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Erbringung unserer Leistung vorlagen, uns jedoch noch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns, die keine Geldforderungen sind, bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

Bei grenzüberschreitender Lieferung können im Einzelfall weitere Steuern (z.B. im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) und/oder Abgaben (z.B. Zölle) von Ihnen zu zahlen sein, jedoch nicht an den Verkäufer, sondern an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden.

Sie haben folgende Zahlungsmöglichkeiten:
Vorkasse per Überweisung
Zahlung per Sofortüberweisung
Zahlung per Rechnung. Nach positiver Bonitätsprüfung möglich, bei Erstbestellung unter einem
Warenwert von 500 Euro nur Vorkasse möglich.

Der Verkäufer behält sich vor, eine bestimmte Zahlungsart im Einzelfall auszuschließen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder uns anerkannt sind. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
Wir gewährleisten, dass die erbrachte Leistung bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Ist dies der Fall, so stehen dem Kunden die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften zu, jedoch beschränkt nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 2 bis 4.

Liegt ein Mangel vor, sind wir zunächst zur Beseitigung des Mangels insbesondere durch Nacharbeit/Nachbesserung am Auftragsgegenstand berechtigt. Die Nacharbeit /Nachbesserung hat am selben Ort wie die ursprüngliche Leistung zu erfolgen. Wir sind ggf. berechtigt, von dem Kunden die Rücksendung des Auftragsgegenstandes zum Zwecke der Nachbesserung zu verlangen. Die erforderlichen Transportkosten für die Rücksendung gehen (nur) im Fall berechtigter Mängelrügen zu unseren Lasten. Der Kunde kann erst dann zu weiteren Mängelrechten übergehen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten oder das Entgelt mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen.

Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist.

Der Kunde hat kein Recht zum Rücktritt, wenn der Mangel geringfügig ist.

Die Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln von gelieferter Ware unterliegen nicht dem Verbot gemäß Ziffer § 7 Abs. 7.

Schadensersatzansprüche wegen Mängel bestehen nur unter den in § 12 genannten Voraussetzungen.

Ergibt eine Überprüfung des beanstandeten Auftragsgegenstandes, dass kein Mangel vorlag, sind wir erechtigt, unseren Aufwand für die Überprüfung nach unseren allgemeinen Stundensätzen in Rechnung zu stellen.

Der Kunde ist verpflichtet, uns Schäden, für die er uns haftbar machen will, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls eine Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.

§ 9 Lieferbedingungen
Die voraussichtliche Lieferfrist ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Bei der Zahlart Vorkasse per Überweisung erfolgt die Versendung erst nach Eingang des vollständigen Kaufpreises und der Versandkosten beim Verkäufer.

Sollte ein von Ihnen bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitigem Abschluss eines adäquaten Deckungsgeschäftes aus einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar oder nicht lieferbar sein, werden Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und im Falle des Rücktritts etwa bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.

Die Versendung erfolgt auf Ihre Gefahr. Sofern Sie es wünschen, erfolgt der Versand mit einer entsprechenden Transportversicherung, wobei die hierdurch entstehenden Kosten von Ihnen zu übernehmen sind. Teillieferungen sind zulässig und können vom Verkäufer selbstständig in Rechnung gestellt werden, sofern Sie hierdurch nicht mit Mehrkosten für Versand belastet werden.

§ 10 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem Verkäufer zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist des Verkäufers sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesen Fällen gilt ausschließlich § 12 ("Haftungsbeschränkung").

Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die eigenen Angaben des Verkäufers und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und diese unverzüglich dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Käufer ist beweispflichtig dafür, dass die Lieferung mangelhaft oder unvollzählig ist.

Bei Mängeln leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Prüfung auf Vorliegen eines Mangels ist die bemängelte Ware dem Verkäufer kostenfrei durch den Käufer zur Verfügung zu stellen. Schlägt die Mangelbeseitigung zweimal fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich einzuräumen; andernfalls sind die dem Käufer in Rechnung gestellten Leistungen unverzüglich zu bezahlen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.

Sie können die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen, an den die Abtretung annehmenden Verkäufer ab. Sie sind weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behält sich der Verkäufer allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.

Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 12 Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss
Wir haften bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Falle unbeschränkt für von uns verschuldete Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt.

Wir haften nicht für Schäden aus Nutzungs-, Produktionsausfall oder Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn, soweit diese nicht durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

Die Rechte des Kunden, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der erbrachten Leistung bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen.

Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit vom Kunden zugelieferter bzw. beigestellter Teile beruhen, haben wir nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils tritt bei einer äußerlichen Begutachtung sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren oder der Verarbeitung offen zu Tage.

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

§ 13 Verjährungsfristen
Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.

Die sonstigen vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.

Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem Jahr.

Abweichend von den vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:

  • Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
  • Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 637 BGB,
  • Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
  • Mängelansprüche wegen dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 14 Datenspeicherung, Eigentum an Werkzeugen und Urheberrecht
Die Daten werden maschinell verarbeitet und nur für betriebsinterne Zwecke verwendet.

Die von uns zur Erbringung unserer Leistungen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

Für von uns erstellte Zeichnungen, Pläne etc. behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Uns stehen auch alle Rechte an von uns im Rahmen der Leistungserbringung getätigten Entwicklungen zu.

Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 15 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den mit unseren Kunden abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz, sofern unser Kunde Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen von mit Kunden abgeschlossenen Verträgen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile der Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche wirksame undurchführbare Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung in rechtswirksamer und durchführbarer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

Stand: 01.04.2017
LINDER GmbH, Hanomagstraße 22, 21244 Buchholz i.d.N.